Aktuelles KWK-Gesetz 2023 [§7, 3a]
(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt:
- 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
- 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. (Eigennutzung)
Der Zeitraum hierfür beträgt 30.000 Vollbenutzungsstunden.
„Üblicher Preis“ für die Einspeisevergütung
Der übliche Preis für die Einspeisevergütung gemäß KWK-Gesetz wurde im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien definiert (EEG): „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“
Das dritte Quartal 2023 wies für den Baseload bei der Leipziger Strombörse einen Durchschnittspreis von 9,078 Ct/kWh aus, welcher für die Abrechnung des vierten Quartals 2023 verwendet wird. (https://www.eex.com/de/marktdaten/strom/kwk-index)
In Summe beträgt die Einspeisevergütung für das 4. Quartal 2023:
Zuschuss nach KWK-Gesetz 2023 | 16,000 Ct/kWh |
+ Vergütung nach üblichem Preis | 9,078 Ct/kWh |
Summe: Einspeisevergütung | 25,078 Ct/kWh |