Aktuelles KWK-Gesetz 2025 [§7, 3a]

(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt:

  1. 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
  2.  8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. (Eigennutzung)

Der Zeitraum hierfür beträgt 30.000 Vollbenutzungsstunden.

„Üblicher Preis“ für die Einspeisevergütung
Der übliche Preis für die Einspeisevergütung gemäß KWK-Gesetz wurde im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien definiert (EEG): „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“
Das erste Quartal 2026 wies für den Baseload bei der Leipziger Strombörse einen Durchschnittspreis von 10,215 Ct/kWh aus, welcher für die Abrechnung des zweiten Quartals 2026 verwendet wird. ( Üblicher Preis – Stromvergütung für eingespeisten KWK-Strom)

In Summe beträgt die Einspeisevergütung für das 2. Quartal 2026:

Zuschuss nach KWK-Gesetz 202516,000 Ct/kWh
+ Vergütung nach üblichem Preis10,215 Ct/kWh
Summe: Einspeisevergütung26,215 Ct/kWh
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