Aktuelles KWK-Gesetz 2020 [§7, 3a]
(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt:
- 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
- 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. (Eigennutzung)
Der Zeitraum hierfür beträgt 30.000 Vollbenutzungsstunden.

„Üblicher Preis“ für die Einspeisevergütung
Der übliche Preis für die Einspeisevergütung gemäß KWK-Gesetz wurde im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien definiert (EEG): „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“
Das vierte Quartal 2020 wies für den Baseload bei der Leipziger Strombörse einen Durchschnittspreis von 3,877 Ct/kWh aus, welcher für die Abrechnung des ersten Quartals 2021 verwendet. (https://www.eex.com/de/marktdaten/strom/kwk-index)
Vermiedene Netznutzungsentgelte
Nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung erhalten die Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt für vermiedene Netznutzung. Dies begünstigt vor allem die Betreiber von BHKW und gewährt ihnen neben der regulären KWK-Förderung zusätzliche Einkünfte.
In Summe beträgt die Einspeisevergütung für das 1. Quartal 2021:
Zuschuss nach KWK-Gesetz 2020 | 16,000 Ct/kWh |
+ Vergütung nach üblichem Preis | 3,877Ct/kWh |
+ Vermiedene Netznutzungsentgelte (ca. 0,6 – 1,5 Ct/kWh) | 1,05 Ct/kWh |
Summe: Einspeisevergütung | 20,927 Ct/kWh |